Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für alle Verkäufe gelten unsere Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ( AGB )Inhaltsverzeichnis:
1 Allgemeines und Geltungsbereich 2 Vertragsschluss 3 Preise 4 Lieferung, Lieferzeit 5 Versandanzeige 6 Zahlung 7 Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung 8 Aufrechnung/ Zurückbehaltungsrecht 9 Mängelrügen 10 Mängelansprüche 11 Haftung auf Schadensersatz 12 Übertragung von Rechten und Pflichten 13 Sonstige Bedingungen1 Allgemeines, Geltungsbereich
1.1.Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts-, Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend: „Verkaufsbedingungen“). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer (nachfolgend: „wir“) mit seinen Vertragspartnern über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an unsere Vertragspartner, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2.
Die Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferungen an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2 Vertragsschluss
2.1.Unsere Angebote gelten als unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch Ausführung angenommen. Unsere Rechnungsstellung gilt jedenfalls als schriftliche Auftragsbestätigung.
2.2.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Vertragspartner zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind zwischen den Parteien schriftlich niederzulegen. Zur Wahrung der Schriftform genügen Telefax oder Textform i. S. v. § 126b BGB (z.B. E-Mail). Es sind nur Geschäftsführer und Prokuristen berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen.
3 Preise
3.1.Sofern nichts anderes Abweichendes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Auslieferungslager („FCA Auslieferungslager“, Incoterms 2020), ausschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.2.
Für die Bestellungen des Vertragspartners gelten unsere am Tag des Vertragsschlusses gültigen Listenpreise. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung bzw. in der Bestellung aufgeführten Leistungsund Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
3.3.
Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als drei Monaten die Preise entsprechend der eingetretenen Kostensteigerung, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen, zu erhöhen. Diese werden wir dem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, steht dem Vertragspartner ein Vertragslösungsrecht (Kündigungs- oder Rücktrittsrecht) zu.
4 Lieferung, Lieferzeit
4.1.Die Lieferung erfolgt ab Auslieferungslager Mühlenhagen, 20539 Hamburg („Ex FCA“, Incoterms 2020).
4.2.
Liefertermine und –fristen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Sie ist eingehalten, wenn die Ware bis zum letzten Tag der Lieferfrist unser Auslieferungslager verlassen hat oder die Versandbereitschaft nach Ziff. 5. mitgeteilt ist.
4.3.
Bei höherer Gewalt und sonstigen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und nicht von uns zu vertretenen Umständen (z. B. Krieg, Blockade, Feuer, Naturkatastrophen, Epidemie, Pandemie, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Betriebs-, Transportstörung, Materialbeschaffungs-, Energieversorgungsschwierigkeiten und behördlichen Eingriffen) sind wir, wenn wir dadurch an der (rechtzeitigen) Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, berechtigt, die Lieferfrist in angemessenem Umfang zu verlängern oder, wenn uns die Lieferung unmöglich oder wesentlich erschwert und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Wir werden jeweils den Vertragspartner über die vorgenannten Umstände informieren.
4.4.
Bei Überschreiten verbindlicher Liefertermine oder -fristen (auch in den im vorigen Absatz genannten Fällen) ist der Vertragspartner - außer bei Fixgeschäften - erst nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sonstige Ansprüche bestehen vorbehaltlich der Ansprüche aus Ziff. 11 im Fall von höherer Gewalt und sonstigen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen nicht.
4.5.
Wir sind zur Teillieferung berechtigt; der Vertragspartner kann bei Teillieferung vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten bzw. Schadensersatz statt der ganzen Leistung nach Maßgabe der Ziff. 11 nur dann verlangen, wenn die teilweise Vertragserfüllung für ihn ohne Interesse ist.
5 Versandanzeige
5.1.Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so gehen die Gefahr sowie die Kostentragungspflicht für die Lagerung der Ware mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.
5.2.
Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Vertragspartners erfolgt Versicherung durch uns gegen die gewöhnlichen Transportgefahren auf seine Kosten.
6 Zahlung
6.1.Unsere Rechnungen sind, soweit nicht abweichend vereinbart, sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig.
6.2.
Die Annahme von Schecks und Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Deren Annahme erfolgt nur zahlungshalber und ohne Gewähr für rechtzeitige Vorlage und Protesterhebung. Diskont- und Wechselspesen gehen zulasten des Vertragspartners und sind sofort fällig.
6.3.
Leistet der Vertragspartner bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.a. und ab Verzugsbeginn weitergehend mit 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (§§ 288 Abs. 2, 247 BGB) zu verzinsen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt unberührt.
6.4.
Treten beim Vertragspartner wesentliche Vermögenverschlechterungen ein, werden uns schlechte Vermögensverhältnisse bekannt oder hält der Vertragspartner vereinbarte Zahlungsziele wiederholt nicht ein, so sind wir – unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist den Kaufpreis vorleistet oder Sicherheit für ihn bietet.
7 Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung
7.1.Bis zur Erfüllung sämtlicher uns jetzt und künftig zustehender Forderungen gegen den Vertragspartner aus der zwischen uns bestehenden Geschäftsbeziehung, auch der jeweiligen Saldoforderung aus einem Kontokorrentverhältnis, bleiben wir Eigentümer der gelieferten Ware (Vorbehaltsware). Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren sowie auf seine Kosten gegen Schäden zu versichern. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden.
7.2.
Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der gelieferten oder der aus der Verarbeitung entstehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nur berechtigt, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig. Der Vertragspartner tritt hiermit bereits jetzt sicherungshalber alle Forderungen mit Nebenrechten, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrentverhältnissen, an uns ab, die ihm aus der Veräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware entstehen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Im Falle der Veräußerung oder sonstigen Verwendung von Sachen, an denen Rechte Dritter bestehen, wird nur der dem Brutto- Rechnungsbetrag der von uns gelieferten Ware entsprechende Teilbetrag an uns abgetreten. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Ziff. 7.1. und 7.2.
7.3.
Der Vertragspartner ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei sonstigem Vermögensverfall des Vertragspartners sowie bei Nichtbeachtung der den Vertragspartner aus dem Eigentum treffenden Pflichten können wir die Einziehungsermächtigung widerrufen und verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
7.4.
Der Vertragspartner hat uns von Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die uns abgetretenen Forderungen unverzüglich zu benachrichtigen und die zugreifenden Dritten unverzüglich auf unser Eigentum bzw. unsere Forderungsinhaberschaft hinzuweisen. Die zur Abwehr der Eingriffe Dritter entstandenen Kosten sind uns vom Vertragspartner zu erstatten, sofern der Dritte hierzu nicht in der Lage ist.
7.5.
Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten, die er uns nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellt hat, freizugeben, soweit sie zur Sicherung unserer Forderungen nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere, soweit der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten den Wert unserer zu sichernden noch nicht getilgten Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
8 Aufrechnung/ Zurückbehaltungsrecht
8.1.Der Vertragspartner darf nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
8.2.
Der Vertragspartner ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
9 Mängelrügen
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt der Ware zu rügen. Versteckte Mängel sind binnen gleicher Frist nach Schadensfeststellung zu rügen. War der Mangel für den Vertragspartner bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich geworden, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Anderenfalls sind alle Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Maßgeblich ist der Eingang der Mängelrüge bei uns.10 Mängelansprüche
10.1.Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung.
10.2.
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu verlangen.
10.3.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Vertragspartner berechtigt, seine gesetzlichen Mängelansprüche geltend zu machen.
10.4.
Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Vertragspartner unter den in Ziff. 11 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
11 Haftung auf Schadensersatz
11.1.Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, bei deren Verletzung der Vertragszweck gefährdet ist. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
11.2.
Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung einer wesentlichen Vertragspflicht im Sinne von Ziffer 11.1. von uns beruhen, können nach Ablauf von 12 Monaten nach Ablieferung nicht mehr geltend gemacht werden.
11.3.
Die Einschränkungen dieser Ziff. 11 gelten nicht für unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Ebenfalls unberührt bleibt die Haftung wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit der Ware.
11.4.
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
11.5.
Soweit vorstehend nicht abweichend geregelt, ist jede Haftung ausgeschlossen.
12 Übertragung von Rechten und Pflichten
Der Vertragspartner kann Rechte und Pflichten aus der mit uns bestehenden Geschäftsbeziehung, insbesondere aus mit uns bestehenden Verträgen, nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte ganz oder teilweise abtreten oder übertragen.
13 Sonstige Bedingungen
13.1.
Gerichtsstand ist unser Sitz; wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an dem zuständigen Gericht seines Wohn- bzw. Geschäftssitzes zu verklagen.
13.2.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
13.3.
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
13.4.
Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche wir und der Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn wir die Regelungslücke gekannt hätten.